Allgemeine Vermietungsbedingungen der KommFort GmbH, August-Horch-Str. 11, 51149 Köln


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei diesen Allgemeinen Vermietungsbedingungen auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Männliche und weibliche Sprachformen werden wechselnd verwandt, wobei sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter gelten.

I. Mietgegenstand
Die KommFort GmbH stellt der Mieterin das im Mietvertrag im Einzelnen bezeichnete Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Das Kraftfahrzeug darf ausschließlich in Deutschland eingesetzt werden. Eine Nutzung des Fahrzeuges im Ausland ist nur mit Genehmigung der KommFort GmbH erlaubt. Eine Untervermietung des Kraftfahrzeuges ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der KommFort GmbH gestattet.

II. Sorgfaltspflichten
Die Mieterin verpflichtet sich, das vermietete Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig den Motorölstand zu prüfen, fällige Inspektionen zu beachten und sich regelmäßig zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Die Mieterin verpflichtet sich darüber hinaus, das Kraftfahrzeug gegen Schäden und Abhandenkommen sorgfältig zu schützen. Sie ist verpflichtet, Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

III. Pflichten der Mieterin im Schadenfall

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden – auch ohne Mitwirkung Dritter - hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen sowie den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert werden.
  3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

IV. Haftung der Mieterin

  1. Die Mieterin haftet grundsätzlich für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung und seinem Zubehör entstehen, es sei denn, sie weist nach, dass sie hieran kein Verschulden trifft. Der Höhe nach bestimmt sich die Schadenersatzpflicht der Mieterin nach den gesetzlichen Bestimmungen und umfasst insbesondere
    a. die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschade
    b. Bergungs- und Rückführungskosten,
    c. Gutachterkosten,
    d. Wertminderung (technisch und merkantil),
    e. die der KommFort GmbH entstehenden Ausfallschäden für die Dauer der Reparatur. Sollte eine Reparatur nicht ausgeführt werden; zumindest für die als angemessen angesehene Reparaturdauer, bei Totalschaden für eine angemessene Wiederbeschaffungsdauer.
    f. sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung.
  2. Hat die Mieterin vertraglich die Versicherung des Kraftfahrzeuges in der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung übernommen und ausgeführt, haftet sie im Deckungsbereich dieser Versicherungen in dem Umfang, in dem die berechtigten Ansprüche der KommFort GmbH gem. der vorstehenden Regelung in Ziffer IV. 1. von der Versicherungsgesellschaft nicht reguliert werden, es sei denn, die Mieterin hätte den Schadenfall nicht zu vertreten.
  3. Ist die Haftung der Mieterin für Schäden am Mietfahrzeug aufgrund einer Vereinbarung mit der KommFort GmbH auf eine Haftungshöchstgrenze (Selbstbeteiligung) reduziert worden, so haftet sie für verschuldete Schäden am Kraftfahrzeug sowie für den Verlust von Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör lediglich bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Dies gilt auch für sog. Teilkaskoschäden durch Brand, Explosion, Entwendung, Unwetter und Zusammenstoß mit Haarwild.
  4. Wegfall der Haftungsreduzierung
    a. Die Mieterin haftet auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierungsvereinbarung in vollem Umfang:bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Obliegenheiten gem. Ziffer III dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung, für eine unverzügliche polizeiliche Aufnahme eines Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
    b. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalles oder grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung der Mieterin aus Ziffer III dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen ist die KommFort GmbH berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Mieterin entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die Mieterin.
    c. Abweichend von vorstehender Regelung zu III. 4. a) und b) bleibt es beim Umfang der vereinbarten Haftungsreduzierung, soweit die Verletzung der Obliegenheiten nach Ziffer III. dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen weder für den Eintritt oder die Feststellung des Unfall- oder Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der KommFort GmbH ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Mieterin die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
    d. Eine Haftungsreduzierungsvereinbarung gilt grundsätzlich nicht für Schäden an Reifen, es sei denn, der Reifen wäre aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört worden, welches gleichzeitig andere unter den Schutz einer Kaskoversicherung fallende Schäden beim Mietfahrzeug verursacht hat.

V. Mautpflichtige Nutzung des Kraftfahrzeuges

  1. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die KommFort GmbH von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  2. Die Vermieterin stellt dem Mieter für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5t eine On-Board Unit (OBU) zur Teilnahme an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeugkombinationen von mindestens 7,5t bei denen die Zugmaschine allein ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5t erreicht. Hier ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der OBU entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen. Die Vermieterin rechnet die für den jeweiligen Mietzeitraum anfallenden Mautgebühren mit dem Betreiber des Mautsystems, der Toll Collect GmbH, bzw. über dessen Dienstleister ab. Die Vermieterin stellt dem Mieter zusammen mit der Abrechnung der Miete eine Aufstellung über die mautpflichtigen Einzelfahrten zur Verfügung.

VI. Rückgabe des Mietfahrzeuges

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bzw. auf ihre Website bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
  2. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  3. Die KommFort GmbH ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die die Mieterin bei Rückgabe des Mietfahrzeuges in diesem zurückgelassen hat und übernimmt für diese Gegenstände keine Haftung. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der KommFort GmbH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Datenschutzbestimmungen
    Die Mieterin gestattet, personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mietvertrages erforderlich ist. Die KommFort GmbH verpflichtet sich, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich gestattet oder die Mieterin erteilt hierzu ihre Einwilligung.
  2. Anzuwendendes Recht
    Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland anzuwendende Recht unter Ausschluss etwaigen Kollisionsrechts.
  3. Gerichtsstand
    Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen der KommFort GmbH und dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag wird als Gerichtsstand Köln für den Fall vereinbart, dass der. Mieter Kaufmann oder eine diesem in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Unwirksamkeit
    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Klausel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für die später erkannte Unvollständigkeit einer Klausel.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters
    Die Anwendung jeglicher Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausgeschlossen.